Der Anhänger
kann mit Zugfahrzeugen mit 100 km/h im Rahmen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (BGBl. I S. 3171, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2005 [BGBl. I S. 2978]) auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) betrieben werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Das Zugfahrzeug muss ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis 3,5 t oder ein Kraftomnibus mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis 3,5 t, mit Tempo 100 km/h Zulassung gemäß § 18 Abs. 5 Nr. 3
StVO sein.
- Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss kleiner oder gleich der
zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeugs sein.
- Das Zugfahrzeug muss mit einem automatischen Blockierverhinderer
ausgestattet sein.
- Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des
Zugfahrzeuges oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in
jedem Fall der kleinere Wert gilt.
- Die von der Straßenverkehrsbehörde ausgegebene und gesiegelte
Tempo-100-Plakette muss an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
- Die Reifen des Anhängers müssen - auch später im Betrieb - jünger als 6 Jahre sein. (Das Reifenalter
ist erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum.)
- Die Leermasse des Zugfahrzeugs muss mindestens 0 kg betragen
- Wenn das Zugfahrzeug mit einem fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet und dies in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist, reduziert sich die mindest erforderliche Leermasse des ziehenden Fahrzeugs auf 0 kg
Die Bescheinigung zur 9. Ausnahmeverordnung, mit der Sie bei der Zulassungsbehörde Ihre 100-km/h-Plakette bekommen, kann Ihnen ein KÜS-Partner ausstellen.
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